Maik Zimmermann

Finanz- und Versicherungsmakler
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Was ändert sich 2016?

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Alle Jahre wieder...warum sollte sich in diesem Jahr daran etwas ändern?! 2015 neigt sich dem Ende, Zeit sich mit den gesetzlichen Neuerungen für das neue Jahr zu befassen. Im nachfolgenden Text erhalten Sie einen kurzen Überblick über die Änderungen 2016.

 

nach obenBeitragsbemessungsgrenzen zur Sozialversicherung 2016

Die sogenannten Beitragsbemessungsgrenzen werden jährlich an die Einkommensentwicklung in der Bundesrepublik angepasst. Hierbei handelt es sich um wichtige Werte in der Sozialversicherung. Die Beitragsbemessungsgrenzen zeigen zum Beispiel an, ab welchem Einkommen ein Kassenpatient in die private Krankenversicherung wechseln darf und bis zu welcher Einkommenshöhe Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gezahlt werden müssen.


Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung angehoben

Die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung wird im kommenden Jahr um 1.350 Euro angehoben und beziffert sich dann auf 50.850 Euro im Jahr (bzw. 4.237,50 Euro Monatsverdienst). Für den Einkommensanteil oberhalb dieser Grenze sind keine Beiträge zu entrichten. Spitzenverdiener und ihre Arbeitgeber müssen mit Mehrkosten von bis zu 98,55 Euro im Jahr rechnen.


Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung

Ebenfalls angehoben wird die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung. Hier gibt es unterschiedliche Werte für die neuen und alten Bundesländer. Die BBG West wird für 2016 auf 6.200 Euro im Monat festgesetzt (bisher 6.050 Euro) und die BBG Ost auf monatlich 5.400 Euro (bisher 5.200 Euro). Diesbezüglich können sich die Mehrkosten für Unternehmer und Arbeitgeber schon auf jährlich 260,40 Euro summieren.

Die Beitragsbemessungsgrenze zur knappschaftlichen Rentenversicherung liegt 2016 im Westen der Republik bei 7.650 Euro im Monat. Im Osten liegt der Wert bei 6.650 Euro im Monat. Das vorläufige Durchschnittsentgelt in der gesetzlichen Rentenversicherung wird für das Jahr 2016 bundeseinheitlich auf 36.267 Euro im Jahr festgesetzt.


Höhere Versicherungspflichtgrenze 2016

Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung gibt an, ab welchem Bruttolohn ein gesetzlich Krankenversicherter in die private Krankenversicherung wechseln darf: wer mehr verdient, kann sich privat versichern.

Zum Jahreswechsel 2015/16 wird die Versicherungspflichtgrenze erneut deutlich angehoben, von 54.900 Euro auf dann 56.250 Euro jährlich. Damit können Arbeitnehmer erst ab einem monatlichen Bruttoeinkommen von mehr als 4.687,50 Euro in die private Krankenversicherung (PKV) übertreten.

 

nach obenBetriebliche Altersvorsorge 2016 – Entgeltumwandlung und Sonderausgabenabzug


Entgeltumwandlung in der bAV

Auswirkungen hat die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen auch auf die betriebliche Altersversorgung (bAV). Der förderbare Höchstbetrag für die Entgeltumwandlung beziffert sich hier auf vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze West in der Rentenversicherung. Im Jahr 2016 entspricht dies 248 Euro pro Monat.


Sonderausgabenabzug steigt

Aufwendungen für die Basis-Rente können gemeinsam mit den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Die Bundesregierung hat sich vor zwei Jahren dafür ausgesprochen, den maximalen Förderrahmen zu dynamisieren und jährlich zu erhöhen („Zollkodexanpassungsgesetz“).

Im Jahr 2016 gelten Höchstgrenzen von 22.766 Euro für Singles bzw. 45.532 Euro bei Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern. Vollständig sind diese Beiträge allerdings erst ab 2025 bei der Steuererklärung anrechenbar, bis dahin steigt der Sonderausgabenabzug jährlich um zwei Prozentpunkte. 2016 können 82 Prozent der Altersvorsorge-Beiträge zur Basisrente und gesetzlichen Rentenversicherung geltend gemacht werden – Singles also maximal 18.668 Euro.

 

nach obenBAföG-Erhöhung: Studenten können sich ab Herbst auf mehr Geld freuen

Studenten können sich freuen, denn sie werden im neuen Jahr eine höhere Ausbildungsförderung erhalten. Allerdings tritt die Erhöhung des BAföG erst zum Wintersemester 2016/17 in Kraft. Dann bekommen Studenten etwa 7 Prozent mehr Geld für den Lebensunterhalt und die Wohnkosten sowie zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Der Förderhöchstbetrag liegt zukünftig bei 735 Euro im Monat (bisher 670 Euro). Die Freibeträge klettern ebenfalls um rund 7 Prozent nach oben. Hochschüler dürfen dann pro Monat 50 Euro mehr verdienen, also insgesamt 450 Euro, ohne dass der Anspruch auf Ausbildungsförderung verwirkt wird. Zudem soll die sogenannte „BAföG-Lücke“ geschlossen werden, also die Zeit zwischen Bachelor- und Masterstudium.

 

nach obenFür Kindergeld wird zukünftig Steuer-ID erforderlich

Ab dem 1.1.2016 müssen Eltern eine zusätzliche Bedingung erfüllen, wenn sie für ihren Nachwuchs Kindergeld erhalten wollen. Wer die Unterstützungsleistung in Anspruch nimmt, muss dann die Steuer-ID des Kindes angeben. Mit der Identifikationsnummer soll ein Missbrauch der Leistung erschwert werden: Gelegentlich ließen sich Eltern doppelte Bezüge für ein Kind auszahlen.

Bei Neuanträgen teilen Eltern den Familienkassen ihre eigene sowie die Steuer-ID des Kindes mit. Laut Bundesagentur geschieht dies mittels des Kindergeld-Antrages. Für Neugeborene erhalten Eltern zukünftig automatisch eine Steuernummer zugeteilt. Wer bereits Kindergeld bezieht, aber die Steuernummer der Familienkasse noch nicht mitgeteilt hat, sollte dies nachholen.

Sollten Eltern nun die Steuer-ID des Kindes noch nicht gemeldet haben oder sich nicht sicher sein, ob sie gemeldet wurde, ist Panik fehl am Platz. Denn anders als in sozialen Netzwerken behauptet, werden Kindergeldzahlungen nicht eingestellt, wenn die Familienkasse nicht bis zum Neujahr informiert ist. „Bei laufenden Kindergeldanträgen liegen erforderliche ID-Nummern zu etwa 90 Prozent vor. Dort wo das nicht der Fall ist, werden diejenigen im Laufe von 2016 kontaktiert“, beruhigt Jürgen Wursthorn, Sprecher der verantwortlichen Bundesagentur für Arbeit.

 

nach obenBasiskonto – Das Giro für Obdachlose und sozial Bedürftige kommt!

Banken konnten Obdachlosen und sozial Bedürftigen bisher die Eröffnung eines Bankkontos verweigern. Das aber soll sich ab dem 1. Juni 2016 ändern, wenn das „Zahlungskontengesetz“ in Kraft tritt. Es räumt jedem Bundesbürger das Recht auf ein Girokonto ein – selbst dann, wenn er nicht über einen festen Wohnsitz verfügt. Künftig soll es ausreichen, wenn ein Wohnungsloser im Antrag die Adresse von Freunden oder Verwandten angibt.

Das sogenannte Basiskonto soll auch Asylsuchenden und in Deutschland lebenden Ausländern ermöglichen, ohne Probleme ein Konto bei einer Bank zu eröffnen. Ein Personalausweis ist hierfür nicht erforderlich: die Antragsteller können stattdessen Papiere mit dem Siegel einer Ausländerbehörde vorlegen.

 

nach obenWeniger Steuererleichterungen für Elektroautos

Die Halter reiner Elektroautos sind nur noch für 5 Jahre von der Kfz-Steuer befreit, wenn sie ihr Auto ab dem 1. Januar 2016 zulassen. Darauf weist der Bund der Steuerzahler hin. Gegenüber den bisherigen Regeln bedeutet das eine Verschlechterung: Wer sein E-Fahrzeug bis zum 31.Dezember 2015 zugelassen hat, genießt noch eine Steuerbefreiung von 10 Jahren.

 

nach obenZweites Pflegestärkungsgesetz tritt bis 2017 stufenweise in Kraft

Die Bundesregierung will die Unterstützung für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen verbessern. Dafür hat sie das sogenannte Zweite Pflegestärkungsgesetz auf den Weg gebracht, dessen wichtigste Neuerungen allerdings erst 2017 in Kraft treten werden.

Kern der Reform ist die Neufassung des Pflegebegriffes. Sie soll bewirken, dass Menschen mit geistig-kognitiven Beeinträchtigungen dieselbe Unterstützung erhalten wie Hilfsbedürftige mit körperlichen Gebrechen. Bisher hatten vor allem Demenzkranke kaum Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung, obwohl sie im fortgeschrittenen Stadium auf eine Rundumbetreuung angewiesen sind.

Die bisherigen drei Pflegestufen werden nun zu fünf Pflegegraden ausgebaut, die genauer und differenzierter erfassen sollen, welche Ansprüche ein Patient hat. Geringe, erhebliche und schwere Beeinträchtigungen werden in die Pflegegrade 1 bis 3 eingestuft, Pflegegrad 4 gilt für schwerste Beeinträchtigungen und bei Grad 5 kommen "besondere Anforderungen an die pflegerische Versorgung" hinzu (siehe Grafik).


Mehr Unterstützungen für Pflegebedürftige

PG1 PG2 PG3 PG4 PG5
Geldleistung ambulant *125 Euro 316 Euro 545 Euro 728 Euro 901 Euro
Sachleistung ambulant 689 Euro 1298 Euro 1612 Euro 1995 Euro
Leistungsbetrag stationär 125 Euro 770 Euro 1262 Euro 1775 Euro 2005 Euro

(* Als Geldbetrag, der für Erstattung der Betreuungs- und Entlastungsleistungen zur Verfügung steht.)


Neues Begutachtungsverfahren in der Pflege

Wie aber wird zukünftig ermittelt, welchen Pflegegrad ein Hilfsbedürftiger hat? Auch bei der Begutachtung sind Änderungen geplant. Ausschlaggebend soll mit Inkrafttreten des Gesetzes nicht mehr sein, wie viel Minuten eine Pflegeleistung, etwa das Ankleiden, in Anspruch nimmt. Sondern in welchem Grad der Patient in der Lage ist, sich selbst zu versorgen. Der Grad der Selbstständigkeit wird in sechs verschiedenen Bereichen gemessen und mit unterschiedlicher Gewichtung zu einer Gesamtbewertung zusammengefasst, die wiederum den jeweiligen Pflegegrad ergibt:

  1. Mobilität (Ist der Patient in der Lage, Treppen zu steigen? Muss er umgebettet werden? Etc.)
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (Orientierung über Ort und Zeit, Selbstständiges Treffen von Entscheidungen im Alltag)
  3. Verhaltensweisen und psychische Verfasstheit (etwa Ängste, Depressionen, Aggressionen)
  4. Selbstversorgung (Kann sich der Patient selbständig waschen? Auf Toilette gehen? Essen und Trinken?)
  5. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (Ist der Patient in der Lage, Medikamente selbständig einzunehmen und Hilfsmittel zu nutzen?)
  6. Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte (Planung des Tagesablaufs, Haushaltsführung)


Pflegebeitrag steigt erneut ab 2017

Mit der Reform geht auch eine neuerliche Anhebung des Pflegeversicherungs-Beitrages einher. Der Jahresanfang 2015 brachte bereits eine Erhöhung von 2,05 auf jetzt 2,35 Prozent mit sich, 2017 wird der Beitrag um weitere 0,2 Prozentpunkte steigen. Im Gegenzug profitieren mehr Menschen von Hilfsleistungen. So werden in Pflegestufe 1 Menschen eingestuft, die noch keinen erheblichen Unterstützungsbedarf haben. Mit der Pflegereform können sie erstmals Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen, etwa eine Pflegeberatung, den Einbau einer altersgerechten Dusche oder Betreuungsleistungen. Auch soll in der vollstationären Pflege die Höhe des Eigenanteils, der aus eigener Tasche gezahlt werden muss, zukünftig nicht mehr steigen. Laut Schätzungen der Bundesregierung werden aufgrund der Reform 500.000 Menschen erstmals Ansprüche auf Pflegeleistungen haben.

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